honorarvertrag, stand 01.06.2023

Die Vertragsbedingungen sind für Auftraggeber/Verwerter und mir, Peter Hoffmann, als Designer (später GD) die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Gerade im kreativen Bereich weit mehr, als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten, sind sie Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsregebnisse. Deshalb gehen einige Definitionen und Erläuterungen über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinaus.

1.URHEBERSCHUTZ und NUTZUNGSRECHTE.
1.1 Das Auftragswerk. Der einem GD erteilte Auftrag ist ein Urheber-Werkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrag- und Urheberrechtgesetzes.
1.2 Die Entwürfe und Realisationen des GD, unabahängig vom Medium, sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §12 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des GD dürfen seine Arbeiten, einschliesslich der Urheberbezeichnung, weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig.
1.4 Die Werke des GD dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des in der jeweiligen Rechnung ausgewiesenen Honorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen, wie etwa Nachauflagen oder Mehrfachnutzungen sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des GD. Bei Mehrfachnutzungen gilt dies auch bei Nutzung durch andere Medien als ursprünglich vereinbart.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des GD.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem GD ein Auskunftsanspruch zu.

2.HONORAR.
2.1 Entwurf, Layout und Realisation (früher Werkzeichnung), sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der GD sowohl das "Honorar für die genutzte Entwurfsarbeit", als auch das "Werkzeichnungshonorar".

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der GD ein Abschlagshonorar. Eine unentgeltliche Tätigkeit ist nicht berufsüblich. 2.3 Vorschläge, Manuskripte, Weisungen oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers in technischer, gestalterischer oder inhaltlicher Form, haben keinen Einfluss auf das Honorar. Sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dies würde vorher schriftlich und ausdrücklich vereinbart. 2.4 Die Honorare sind bei Anlieferung der dazugehörigen Arbeiten fällig und ohne Abzüge zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen angeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der GD Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. 2.5 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3.ZUSATZLEISTUNEN, NEBEN- und REISEKOSTEN.
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weitere Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen, sowie Zusatzleistungen (Manuskriptbearbeitung, Produktionsüberwachung, etc.) werden gesondert und nach Zeitaufwand berechnet.
3.2 Technische Nebenkosten, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, werden zusätzlich berechnet.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter, zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen zusätzlich berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsrealisation, nimmt der GD nur basierend auf einer, mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung, in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der GD auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den GD von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Dies gilt auch, wenn der GD beim beauftragten Unternehmen diesbezüglich nur "den Anschein erweckt".
3.6 Die Vergütung der Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4.EIGENTUMSVORBEHALT und VERSENDUNGSGEFAHR.
4.1 An den Arbeiten des GD werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2 Wurden Originale zur Ausübung des Nutzungsrechtes übergeben, sind diese nach der vereinbarten Frist wieder unbeschädigt an den GD zu übergeben, sofern keine anders lautende Regelung schriftlich vereinbart wurde.
4.3 Zusendung oder Rücktransport der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

5.PRODUKTIONSÜBERWACHUNG.
5.1 Die Produktion wird vom GD nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der GD ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen, die den Produktionsvorgang betreffen.
5.2 Vor Produktionsbeginn benötigt der GD die branchenüblichen Korrekturmedien. Die Herstellung dieser Medien erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.

6.HAFTUNG.
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom GD nicht übernommen. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der GD auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistung und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Deligiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den GD, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des GD nicht ausgeschlossen.

7. BELEGEXEMPLARE.
7.1 Von genutzten Arbeiten des GD sind ihm jeweils Belege in der Form zu überlassen, die dem jeweiligen Medium entsprechen. 7.2 Die Überlassung ist kostenfrei. Muss der GD sich selbst darum kümmern, sind ihm dadurch entstanden Kosten zu erstatten. 7.3 Der GD hat das uneingeschränkte Recht, diese Belegexemplare für seine Eigenwerbung zu nutzen.

8. GESTALTUNGSFREIHEIT.
8.1 Für den GD besteht im Rahmen des erteilten Auftrages Gestaltungsfreiheit. 8.2 Im Rahmen erteilter Aufträge werden dem GD immer wieder Vorlagen überlassen. Der GD verwendet diese unter der Voraussetzung und in gutem Glauben, dass der Auftraggeber/Verwerter berechtigt ist, diese Vorlagen für den erteilten Auftrag zu nutzen.

9. ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND.
Erfüllungsort ist Erlangen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, einschliesslich Wechsel- und Scheckforderungen, ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ermittelt werden kann.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN.
Für alle Aufträge gilt ausschliesslich deutsches Recht. AGBs des Auftraggebers, die von diesen Bedingungen abweichen, gelten als nicht vereinbart. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Partner verpflichten sich, für diesen Fall eine sachlich und wirtschaftlich gleichwertige Regelung rechtlich zutreffenden Inhalts zu vereinbaren. Mündliche und telefonische Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.